Das Standesamt kann sich gegen Vornamen wehren
Am dritten Tag nach der Geburt muss jedes Kind beim Standesamt angemeldet werden. Dann fragt der Standesbeamte die Eltern auch nach dem Namen des Neugeborenen. Wenn es sich bei diesem Namen um aber zum Beispiel um einen Fantasienamen handelt, dann kann das Standesamt den Namen ablehnen.
Diese Ablehnung hat nichts damit zu tun dass der Standesbeamte die Eltern ärgern will, sondern es geht dabei vielmehr darum dass man verhindern will, dass dem Kind in seinem späteren Leben Nachteile durch diesen Vornamen entstehen.
Wenn der Name lächerlich klingt oder kaum auszusprechen ist, dann ist das ein Grund für das Standesamt den Vornamen abzulehnen, denn keiner möchte dass das Kind später in der Schule von den Mitschülern auf Grund seines Vornamen gehänselt wird. Auch Vornamen aus denen nicht klar ersichtlich ist, ob es ein weiblicher oder männlicher Vorname ist, kann das Standesamt ablehnen.
Das Beste ist es daher, dem Kind einen schönen, aber gebräuchlichen Vornamen mit auf den Lebensweg zu geben.